Der eigene Online-Shop – Hinweise und Tipps zur rechtlichen Grundlage

Was benötigt man an Voraussetzungen für den eigenen Online-Shop?
Was muss ich als Händler beachten?
Worüber muss ich den Kunden informieren und in welcher Form?
Ist es entscheidend, was oder an wen ich verkaufe?

Diese und viele weitere Fragen stellen sich, wenn man einen Online-Shop eröffnen möchte, und in die ein oder andere rechtliche Falle kann man dabei schnell tappen.

Deshalb an dieser Stelle ein paar nützliche Hinweise und Tipps für alle Online-Shop-Betreiber. Wir haben dazu einen Podcast der Rechtsanwaltskanzlei Schwenke zusammengefasst. Der ganze Podcast und auch andere sehr gut aufbereitete Themen sind » hier zu hören. Vielen dank an die Kanzlei Schwenke für die Erlaubnis!

 

Verkauf an Geschäftsleute oder Privatverbraucher – macht das einen Unterschied?

Das Verbrauchergesetz ist facettenreich und daher nicht immer einfach zu verstehen. Da fragt sich der ein oder andere vielleicht, ob man dieses nicht umgehen kann, wenn man z.B. NUR an Geschäftskunden und gar nicht an Privatverbraucher verkauft. Wer nun aber denkt, dass er sich so das Leben vereinfachen kann, dem sei Vorsicht geboten. Denn dies ist zwar möglich, muss aber unverkennbar deutlich gemacht werden auf der Seite des Online-Shops. Hier reicht kein kleiner Hinweis versteckt in den AGBs, dem berühmten „Kleingedruckten“, schon auf der Startseite muss deutlich zu erkennen sein, dass hier „nur an Geschäftskunden“ verkauft wird.
Was dies genau bedeutet – „an Geschäftskunden“ – muss auf einer Unterseite weiterhin deutlich erklärt werden.
Auch eine Abfrage vor Kauf ist hier empfehlenswert, beispielsweise in Form einer Checkbox, in der man bestätigt, dass man als Geschäftskunde einkauft. Noch sicherer ist die Variante, einen Zugang zum Shop erst nach einer Verifizierung als Geschäftskunde freizugeben und für den normalen Verbraucher den Zugang zu sperren.

Man merkt schnell, dass dies jetzt nicht der Weg ganz ohne Hindernisse ist und letztlich ist auch oft schwer zu überprüfen, ob jemand wirklich als Geschäftskunde oder auch als normaler Verbraucher ein Produkt kauft. So ist man als Händler ohnehin auf der sichereren Seite, wenn man sich an die gesetzlichen Vorgaben des Verbraucherrechtes hält.

 

Braucht man AGBs?

AGBs sind zwar nicht zwingend notwendig aber höchst empfehlenswert. Als Händler hat man hier die Chance, Grundlegendes unterzubringen, wie und wann genau der Kaufvertrag zustande kommt sowie die Haftungsregelungen und Zusatzinformationen.

AGB

AGB-Stempel

 

Die Sache mit dem Widerrufsrecht

Dies ist ein ganz entscheidender und auch nicht ganz unkomplizierter Aspekt, dem man unbedingt genügend Aufmerksamkeit schenken sollte, um der Rechtsform Genüge zu tun. Man muss als Händler in der Widerrufsbelehrung den Kunden darüber belehren, innerhalb welcher Frist er sich von dem Kaufvertrag lösen darf, ohne dass Folgen entstehen. Hier müssen auch die Adresse und Telefonnummer des Händlers angegeben sowie Auskunft über die Kosten der Rücksendung erteilt werden.
Die Formulierung der Widerrufsbelehrung ist immer abhängig von der Art der Ware, die ich verkaufe und wie ich sie verkaufe. Die Widerrufsbelehrung muss dabei GENAU das wiedergeben, was im Gesetzestext steht. Wer nun denkt, er kopiere einfach den Gesetzestext, dem ist abzuraten, denn: Gesetzestexte sind für den Normalverbraucher zu schwer verständlich und auch für Verständlichkeit muss man gerade stehen als Händler. Aber hier gibt es Abhilfe in Form von verständlich geschriebenen Mustertexten, die online erhältlich sind. Diese garantieren eine gesetzliche Privilegierung, was im Klartext heißt: Sie haben rechtlich Gültigkeit.
Ein Selbstschreiben ist an dieser Stelle wirklich nicht zu empfehlen, da man damit die rechtliche Gültigkeit gefährdet. Wenn es wirklich zu spezifisch und individuell wird, sollte man stattdessen einen Rechtsanwalt damit beauftragen.
Das 14-tägige Widerrufsrecht beginnt ab dem Zeitpunkt, wenn der Kunde die „letzte“ der bestellten Waren entgegen nimmt. Es gibt mannigfaltige Arten von Widerrufsrechten, je nachdem, ob es sich um Abo-Bestellungen, Einzellieferungen, Ware in mehreren Teilen, digitale Inhalte oder Dienstleistungen handelt.
Bei normalen Waren wird in der Regel zwischen drei verschiedenen Fällen unterschieden: Ein Paket, mehrere Pakete, Lieferung einer Gesamtware in Einzelteilen. Hier ist in der Widerrufsbelehrung dann auf den richtigen Text zu achten. Wenn man also gemischte Waren etc. in einem Shop anbietet, wird die Widerrufsbelehrung recht vielfältig und auch zum Teil kompliziert, so dass sich die Hilfe durch einen Rechtsanwalt an dieser Stelle sicher anbietet, um Fehler zu vermeiden.

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Wer übernimmt im Falle einer Rücksendung eigentlich die entstehenden Kosten?
Im Prinzip werden die Kosten für die Ware vom Verkäufer erstattet, auch Kosten der Hinsendung müssen von diesem getragen werden, außer der Kunde hat evtl. Premiumdienste wie einen 24-Stunden-Lieferservice dazu gebucht. Diese Extrakosten müssen nicht erstattet werden. Über die Verantwortlichkeit der Rücksendekosten kann der Händler seit der neuen Regelung vom 13.06.2014 entscheiden, dies ist in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Man darf dem Verbraucher daher zwar vorschreiben, dass er für die Rücksendekosten aufzukommen hat, aber nicht, wie und mit welchem Paketdienst er die Ware zurückschicken muss.

 

Wie kann der Widerruf vonstatten gehen für den Kunden?
Das Widerrufen kann mittels eines Formulars erfolgen, der Kunde kann aber beispielsweise auch eine E-Mail oder ein Fax schicken. Es ist natürlich auch möglich, ein Onlinewiderrufsformular zur Verfügung zu stellen, auf dieses muss jedoch dann explizit hingewiesen werden.

 

In welchem Zustand bekomme ich die Ware bei Widerruf zurück?
Meistens wird die Ware nicht im Originalzustand verpackt zurückgegeben, in der Regel ist das aber das Risiko des Händlers. Dem Kunden kann nicht angelastet werden, dass er eine „notwendige Eigenschaftsprüfung“ durchführt. Das heißt im Normalfall, dass vielleicht Schutzfolien entfernt, Gegenstände zusammen gebaut und getestet werden auf Tauglichkeit. Diese Prüfungen müssen im normalen Umfang vom Händler akzeptiert werden. Der Händler darf das Geld für die Ware jedoch solange zurückbehalten, bis er die zurückgesendete Ware wider erhalten hat.
Welche Ausnahmen gibt es beim Widerrufsrecht?
Keine Regel ohne Ausnahmen, so auch hier beim Widerrufsrecht: Dieses gilt nicht für digitale Waren wie MP3s, Software, E-Books etc. Der Kunde muss hier beim Kauf in einer Checkbox darauf hingewiesen werden, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichtet, sobald er den Download beginnt, da es sich ja hier um keine Ware handelt, die man einfach zurückgeben könnte und dann besitzt man sie nicht mehr (Ausnahme: Software, die nur in Kombination mit einem Dongl betriebsfähig ist).
Des Weiteren ausgenommen sind leicht verderbliche Waren sowie Hygieneartikel.
Hygieneartikel müssen versiegelt sein, sobald das Siegel entfernt wurde, erlischt das Widerrufsrecht. Hier bietet sich ein Aufkleber mit entsprechendem Hinweis von Händlerseite an.
Neben Illustrierten und Konzerttickets sind auch Waren, die individuell hergestellt wurden wie z.B. personalisierte, bedruckte Tassen oder T-Shirts ausgenommen vom Widerrufsrecht.

 

Welche Informationspflichten habe ich gegenüber dem Kunden?

Natürlich muss und will man den Kunden informieren, aber über was eigentlich genau?
Hier empfiehlt sich ein aufklappbarer Reiter, möglichst auf der Startseite. Dieser sollte folgende Unterpunkte enthalten:
• Hinweise und Verlinkung auf die ABGs und die Widerrufsbelehrung
• Möglichkeiten der Bezahlung/Zahlungsmittel
• Versandkosten und Lieferinformationen (man muss angeben, wohin man liefert und wie viel es kostet, die Formulierung „Versandkosten auf Anfrage“ ist nicht akzeptabel, ebenso muss eine ungefähre Lieferdauer angeben werden, wobei „in der Regel“ ebenfalls eine rechtlich nicht zulässige Formulierung ist, „ca.“ ist möglich)
• Informationen über Garantien und Fristen
• Shops mit jedweden Gütesiegeln müssen über die Regularien des Siegels aufklären
• Wenn man als Unterhändler verkauft, muss über den Haupthändler informiert werden
• Über Bestellvorgang aufklären/Procedere der Bestellung

 

Was gehört in die Produktbeschreibung?

Als Händler bin ich verpflichtet, über alle wesentlichen Merkmale des Produkts zu informieren. Dies hängt natürlich zusammen mit der Art des Produktes und kann vieles beinhalten wie die Zusammensetzung, die Beschaffenheit, die Verwendungsmöglichkeiten, die Menge, das Gewicht, die Ausführung, die Vorteile, die Lieferkapazitäten, die Zwecktauglichkeit, das Aussehen, bzw. die Ästhetik (Produktbild/Fotos), das Herstellungsverfahren, die Typenbezeichnung.
Bei digitalen Inhalten wie einer Software müssen außerdem die Kompatibilität, die Systemanforderungen und -eigenschaften, etwaiger Kopierschutz, Interoperabilität angegeben werden.
Weiterhin sollte man auf Herstellergarantien verweisen, auch über Mehrwertsteuer und Versandkosten muss in der Produktbeschreibung informiert werden. Der Punkt Versandkosten muss mit einem Link zu weiterführenden Informationen hierüber verbunden sein, denn es ist entscheidend, den Kunden VOR Beginn des Kaufvorgangs hierüber zu informieren.

Wie muss der Einkaufsvorgang strukturiert sein?
Die Einkaufsseite muss klar gegliedert sein. So banal es klingt, ist es dennoch entscheidend, den Kunden darauf hinzuweisen, dass er etwas kauft und dieses kostenpflichtig ist. Ein einfacher Button mit „bestellen“ reicht an dieser Stelle nicht aus und es kommt so KEIN rechtsgültiger Vertrag zustande. Es muss „zahlungspflichtig/kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“ lauten.
Dieser Button sollte am Ende des Kaufformulars stehen. Die restliche Seite muss wie folgt aufgebaut sein:
• Oben stehen die Rechnungs- und Lieferadresse plus eine Checkbox zur Kenntnisnahme der ABGs und Widerrufsbelehrung
• Darunter stehen die Produkte aufgeführt (nicht nur die Namen, sondern eine Kurzbeschreibung)
• Ganz unten direkt unter den Produkten ist der „Kaufen-Button“
Im Anschluss an den Kaufvorgang muss eine Email mit Vertragsbedingungen und Kaufbestätigung an den Kunden versandt werden. Hier sollten auch die AGBs, die Widerrufsbelehrung, das Impressum, evtl. Ausschlusserklärungen sowie das Kaufformular mit allen oben genannten Informationen enthalten sein. Erst mit dieser Abschlussmail ist der Bestellvorgang abgeschlossen.

 

Geschafft!!!

 

Im Juni 2014 gab es einige wichtige Änderungen für Onlineshops. Was sich geändert hat, erfahrt Ihr hier.

Quelle: https://rechtsanwalt-schwenke.de/der-eigene-onlineshop-rechtsbelehrung-folge-15-jura-podcast/

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Ein Gedanke zu „Der eigene Online-Shop – Hinweise und Tipps zur rechtlichen Grundlage

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