Neue Informationspflichten für Onlinehändler – Stichtag 01.02.2017!

Im letzten Jahr wurden alle Onlinehändler dazu verpflichtet, einen Link zur damals neuen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) auf ihrer Website zu setzen. Das OLG München hat Ende 2016 geurteilt, dass dieser Link zwingend klickbar sein muss. Nun gibt es weitere Neuigkeiten zu Informationspflichten: Ab dem 01. Februar 2017 müssen Webshop-Betreiber laut VSGB (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) auch über Streitbeilegungsverfahren und entsprechende Schlichtungsstellen informieren.

 

Slichtungsplattform

 

Was gilt ab dem 01. Februar 2017?

Ab dem 01. Februar 2017 müssen Onlinehändler auf ihrer Website über Streitbeilegungsverfahren informieren und auf Schlichtungsstellen hinweisen. § 36, Abs. 1 VSGB schreibt dazu Folgendes vor:

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Diese Informationen müssen auf der Website des Unternehmers erscheinen, wenn dieser eine Website unterhält. Außerdem müssen sie zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer AGB verwendet.

 

Neue Informationsverpflichtung nach Entstehen einer Streitigkeit
Zudem müssen Händler Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit in Textform (z. B. per E-Mail) über eine Verbraucherschlichtungsstelle informieren und angeben, ob sie zur Teilnahme an einer Schlichtung bereit oder sogar verpflichtet sind. Dazu besagt §37, Abs. 1 VSGB:

„Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. […]“

Für wen gilt die neue Informationspflicht?

Sie gilt für alle Händler, die Dienstleistungen oder Waren an Verbraucher anbieten und eine Website oder AGB verwenden. Wer bis zum Stichtag seinen Informationspflichten nicht nachkommt, begibt sich in Abmahngefahr!

 

Gibt es Ausnahmen?

Unternehmen, die zum 31.12. des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte hatten, sind von der Informationspflicht ausgenommen.

 

Tipps zu den Hinweisen

Onlinehändler führen die Informationen am besten in einem eigenen Unterpunkt in ihren AGB auf. Damit die Informationen auf der Website leicht auffindbar sind, ist ein gesonderter Hinweis im Footer inkl. Verlinkung zur entsprechenden Stelle in den AGB sinnvoll. Der Hinweis kann auch im Impressum erfolgen.

 

Kritik an neuer Informationspflicht

Die neuen Regelungen werden kontrovers diskutiert, denn sie sind sprachlich ungenau. Schließlich definiert das Gesetz nicht, wann genau eine Streitigkeit zwischen Unternehmer und Verbraucher vorliegt. Wann muss ein Unternehmer einen Verbraucher also in Textform über entsprechende Verbraucherschlichtungsstellen informieren? Ob schon eine Meinungsstreitigkeit ausreicht oder welche Voraussetzungen gelten, wird nicht benannt. Noch dazu ist die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren für die meisten Onlinehändler freiwillig. Inwiefern Händler also dazu bereit sind, wird sich zeigen.

Die Idee ist aber grundsätzlich positiv zu sehen. Denn außergerichtliche Verfahren sind kostengünstiger und somit verbraucherfreundlicher. Sie können dazu beitragen, unsere Justiz zu entlasten.

 

Was ist die OS-Plattform?
Die Plattform der EU-Kommission ist ein Portal zur Online-Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten. OS ist dabei das Kürzel für „Online-Streitbeilegung“. Das Portal soll eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmen darstellen, die Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten.

Tom

Wer schreibt hier? Mein Name ist Thomas Angotti [tom]. Seit 2000 führe ich die Werbeagentur tma pure, bin SEO-Nerd und verrückt nach guten Ideen und interessantem Marketing - online und offline.



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